Anerkanntermaßen begründet der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines PKW einen ersatzfähigen Vermögensschaden, wenn sich der Geschädigte für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat und damit ein fühlbare Beeinträchtigung für ihn einhergeht (BGH, Urteil vom 14.10.2010 – Az. VIII ZR 145/09; Kammergericht, Urteil vom 11.10.2010 – Az. 12 U 241/07).
Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11).
Nach dem Urteil des Kammergerichts vom 11.10.2010 (Az. 12 U 241/07) kann sich der Nutzungsausfallschaden auch im Fall der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit verlängern. Dabei hat das Kammergericht einem Käufer, der finanziell nicht in der Lage, sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen einen Anspruch auf Nutzungsausfall für 168 Tage zugesprochen.