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Verbraucherdarlehen – Verzinsung im Fall des Widerrufs

Bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags ist der Verbraucher nach der gesetzlichen Regelung nach § 495 BGB i.V.m. § 247 § 6 II EGBGB über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Dabei erweisen sich die Widerrufsbelehrungen häufig als fehlerhaft, insbesondere bei Verbraucherdarlehensverträgen, welche vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden. Im Fall einer fehlerhaften Widerrufbelehrung ist der Verbraucher auch nach Ablauf der 14-tägigen Frist zum Widerruf berechtigt und das Widerrufsrecht besteht unbefristet fort.

Auf diesem Weg hat der Verbraucher u.U. auch noch nach mehreren Jahren nach Vertragsschluss die Möglichkeit, sich vom Darlehnsvertrag mittels Widerrufs zu lösen.  Infolge eines wirksamen Widerrufs ist der Verbaucher an seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden und der Darlehensvertrag rückabzuwickeln.

Für Verbraucher können sich aus einem Widerruf mehrere Vorteile ergeben. Nach dem Urteil des OLG Brandenburg 14. 7. 2010 (Az.4 U 141/09) kann der Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehen nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils aus dem Darlehen niedriger ist als der vereinbarte Zinssatz, so dass er im Ergebnis verpflichtet ist, nur marktübliche Zinsen als Nutzungsersatz an den Darlehensgeber zu zahlen.

Zugleich hat nach der Rechtsprechung des BGH auch der Verbraucher seinerseits einen Anspruch gegen das Kreditinstut auf eine marktübliche Verzinsung der von ihm auf das Darlehen gezahlten Raten (BGH, Urteil vom 12. 11. 2002 – XI ZR 47/01).