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Verbraucherdarlehen – Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten

Mit Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13)  hat der Bundesgerichtshof Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt.

Nach Auffassung des BGH stellt das Bearbeitungsentgelt kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und darf deshalb nicht von den Banken in deren allgemeinen Kreditbedingungen vereinbart werden. Zudem seien die Banken bereits aufgrund gesetzlicher Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten ist nach der Ansicht des BGH unzulässig und werde bereits mit der Verzinsung abgegolten.

Aufgrund der Unwirksamkeit einer Vereinbarung von Bearbeitungsentgeltend in den allgemeinen Kreditbedingungen steht den Darlehensnehmern gegenüber ihrem kreditgebenden Institut ein Erstattungsanspruch zu.

Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage der Verjährung. Nach Auffassung der Kreditinstitute sind jetzt Ansprüche auf Erstattung ausgeschlossen, wenn das Bearbeitungsentgelt vor dem 1. Januar 2011 gezahlt wurde.

Demgegenüber ist nach der Ansicht der Verbraucherzentrale der Erstattungsanspruch  nicht verjährt, soweit der Verbraucher das Bearbeitungsentgelt innerhalb der letzten zehn Jahre gezahlt hat. Der für den Verbraucher günstigen Rechtsauffassung, dass erst ab dem Ende 2011 eine Klageerhebung zumutbar war, folgen das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 06.06.2013 – 30 C 56/13, das Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 20.03.2013 – 1 C 39/13 sowie das Landgericht Stuttgart mit Urteilen vom 23.10.2013 – 13 S 65/13 und 05.02.2014 zu 13 S 126/13.

Beim Bundesgerichtshof sind zur Frage der Verjährung zwei Revisionsverfahren zu den Geschäftszeichen XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 anhängig. Laut Pressemitteilung des Gerichts werden diese Revisionsverfahren am 28.10.2014 verhandelt.