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Mietminderung – Grundlage der Minderung ist die Bruttowarmmiete

Beim Auftreten von Mietmängeln in der Wohnung mindert sich nach § 536 I BGB kraft Gesetzes der Mietzins. Nach dem Urteil des BGH  vom 06.04.2005 – XII ZR 225/03  erstreckt sich die Minderung dabei auf die gesamte vereinbarte Bruttowarmmiete (d.h. einschließlich Betriebskosten- und Heizkostenvorschuss) und keineswegs auf die bloße Nettokaltmiete.

Um das Minderungsrecht nicht zu verlieren, ist es erforderlich beim Auftreten von Mietmängeln ausdrücklich gegenüber dem Vermieter die Mietzahlung unter den Vorbehalt der Rückforderung zu stellen. Denn andernfalls ist es dem Mieter nach der Rechtsprechung verwehrt, die aufgrund von Mietmängeln überzahlte Miete nachträglich zurückzufordern (Kammergericht, Beschluss vom 21.12.2012 – 8 U 286/11 – MDR 2013, 396).

Gerade bei typischen Streitfällen wie Schimmelzbefall oder undichten Fenstern, die sich oftmals über einen Zeitraum von mehreren Monaten oder gar Jahren erstrecken, kann eine ordnungsgemäß ausgeübte Minderung einen erheblichen Vermögensvorteil für den Mieter begründen.