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Arbeitsrecht – Urlaubsabgeltung

Ist es dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwehrt, seinen Erholungsurlaub zu nehmen (z.B. aufgrund einer Erkrankung), so ist dieser nach der gesetzlichen  Reglung nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

Nach dem Urteil des EuGH vom 20.1.2009 (Rechtssachen C 350/06 und C 520/06) besteht ein Abgeltungsanspruch selbst dann, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums nicht gearbeitet hat. In der Folge steht auch Arbeitnehmern,  welche im gesamten Urlaubsjahr krankgeschrieben waren, ein Abgeltungsanspruch zu.

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Die Berechnung des Urlaubsentgelts erfolgt nach Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom   09.11.99 AP 47 zu § 11 BUrlG, NZA 00, 1335) nach der Formel:

Urlaubsentgelt pro Woche =  Bruttomonatsgehalt x 3 Monate
13 Wochen